Written by admin on 3. November 2010 – 11:06
Die Tatsache, dass man seinen Kasko-Versicherungsschutz im Falle grober Fahrlässigkeit gefährdet, entspricht nur teilweise der Wahrheit, denn in den meisten Fällen werden die Leistungen nur gekürzt. Wir erklären, warum:
In einer Hand die Zigarette, in der anderen das Handy – wer so einen Unfall passiert, kann in Bezug auf seine Versicherung jetzt sogar auf (Teil-)Erfolg bestehen, weil seit 2008 das Prinzip “Alles oder nichts” keine Gültigkeit mehr hat. Somit kann die Versicherung die entsprechende Zahlung nicht mehr komplett verweigern, sondern diese nur noch kürzen, allein in schwerwiegenden Fällen sogar um 100 Prozent.
Der Beschluss der verbindlichen Sätze in Bezug auf die Kürzungen bei grober Fahrlässigkeit soll aber Sache der zuständigen Gerichte werden. Mittlerweile gibt es erste Urteile: Das Landgericht Bonn gab einer Versicherung recht, seinem Versicherten die Leistung um 75 Prozent zu kürzen; Grund: Alkoholbedingter Totalschaden. Dabei hatte der Fahrer das Steuer einem Freund überlassen und war demnach gar nicht selbst gefahren! Doch dieser Freund war ebenfalls betrunken und der Richter war zu der Meinung gekommen, dass die Kürzung in dem Fall gerecht sei.
Hätte aber der Versicherte am Steuer gesessen, so hätte dieser aufgrund seines Rausches von seiner Kasko keinen Cent bekommen, denn grundsätzlich gilt: Ab einem Alkoholspiegel von 1,1 Promille fällt der Kaskoschutz weg. In den meisten Fällen aber darf nur milder gekürzt werden: Etwa um 50 Prozent, sollte man aufgrund einer Blendung durch die Sonne eine rote Ampel überfahren. Für das Einhalten fester Kürzungsquoten (25, 50,75 und 100 Prozent) wird derzeit plädiert. Diese können aber von Fall zu Fall variieren. Wer aber als Autofahrer komplett auf der sicheren Seite stehen möchte, der kann gegen einen Zuschlag an seine Kasko-Versicherung auch im Falle von grober Fahrlässigkeit die volle Zahlung ohne weitere Diskussion vereinbaren – doch so genannte “Promillefahrten” sind und bleiben definitiv davon ausgenommen!