Written by admin on 13. Juni 2010 – 08:07
Als Scheinselbständigkeit wird eine Tätigkeit bezeichnet, die als selbständige ausgewiesen wird, im Grunde aber die Kriterien einer abhängigen Beschäftigung erfüllt. Relevanz hat die Frage nach Selbständigkeit beziehungsweise Scheinselbständigkeit vor allem in Bezug auf die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die gesetzliche Regelung zielt dabei auf die Eindämmung der Schwarzarbeit ab und dient der Stützung des deutschen Sozialsystems durch die daraus resultierenden höheren Einkünfte der Sozialkassen.
Scheinselbständigkeit – Kriterien 2010
Die Kriterien, ob eine Tätigkeit als scheinselbständig einzuschätzen sei, wurden im Laufe der Jahre mehrfach geändert. Zeitweise wurden vom Gesetzgeber konkrete Anhaltspunkte in einem Kriterienkatalog festgehalten. Geprüft wurde, ob:
- der Umsatz des Unternehmers dauerhaft und wesentlich, also etwa zu fünf Sechsteln, von ein und dem selben Auftraggeber stammen.
- die übernommen Aufgaben normalerweise durch Angestellte des Auftraggebers erledigt würden.
- unternehmertypische Merkmale beim mutmaßlich Selbständigen fehlen.
- der Unternehmer keine sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt.
- der Unternehmer zuvor als Angestellter beim Auftraggeber beschäftigt war und seine jetzige Tätigkeit den damaligen Aufgaben entsprechen.
Wurden drei dieser fünf Kriterien erfüllt, lag laut Gesetzgeber eine Scheinselbständigkeit vor. Dieser Katalog findet sich in der aktuellen Gesetzgebung nicht mehr. Heute dient § 7 Abs. 1 SGB IV, in dem definiert wird, was unter einer abhängigen Beschäftigung zu verstehen ist, zur Klärung, ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Abhängig beschäftigt ist demnach, wer Arbeiten auf Weisung erfüllt und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden ist.
Beantragt ein Unternehmer einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 Abs. 1 SGB III, wird von Selbständigkeit ausgegangen. Für Empfänger von Eingliederungszahlungen der Agentur für Arbeit nach § 16 Abs. II SGB II gilt das Gleiche.
Wann wird geprüft?
Zu einer Prüfung, ob Scheinselbständigkeit vorliegt, kann es kommen, wenn eine Anfrage durch den Auftraggeber oder -nehmer bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eingereicht wird. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 7a Abs. 2 SGB IV. Die Überprüfung kann ebenfalls durch eine Krankenversicherung durchgeführt werden. Sollte dies der Fall sein, ist eine gleichzeitige Anfrage bei der BfA nicht möglich.
Arbeitsrechtliche Folgen einer Scheinselbständigkeit
Wird ein Arbeitnehmer fälschlicherweise als selbständiger Unternehmer beschäftigt, kann dieser sich nach der Feststellung dieses Status auf die gleichen Rechte berufen wie ein Arbeitnehmer. Das heißt, Kündigungsschutz Teilzeit- und Befristungsgesetz, Mutterschutz- und Schwerbehindertengesetz müssen vom Arbeitgeber beachtet werden. Änderungen können sich auch im Bezug auf die Vergütung der Tätigkeit ergeben. Sollten gesetzliche Mindestlöhne für die betroffene Branche existieren, ist der Arbeitgeber zur Zahlung dieser verpflichtet, auch wenn sie über der vorherigen Vergütung liegen.
Es empfiehlt sich deshalb den Status einer Tätigkeit schnellstmöglich zu prüfen. Hält man eine einmonatige Frist nach Aufnahme der Tätigkeit ein, können so zusätzliche Kosten durch eventuelle Nachzahlungen an die Sozialkassen vermieden werden, da die Versicherungspflicht dann erst nach Bekanntgabe des Urteils der BfA besteht.
Ich habe eine frage…Mein mann ist laut papiere selbständig(freiberufler) hat aber einen Abrbeitgeber..Das heißt das mein mann selber alles bezahlen muss…krankenversieherung,lohnsteuer,renteversieherung…had einen feste arbeit seit und einen feste einkom…Für mich das ist keine selbständigkeit..oder sehe ich das fals??? Der kann über nichts enscheiden und ist fest verbundet….als alle andere angeschtelte nur mit viel mehr kosten…Ich brauche nur einen meinung…Danke
Hallo Ramona,
Was du schilderst klingt nach Scheinselbstständigkeit obwohl man es sich natürlich nochmal im Detail anschauen müsste
Ich habe ein Kleingewerbe angemeldet und arbeite hauptsächlich für eine Firma. Parallel dazu bin ich allerdings woanders sozialversicherungspflichtig angestellt (40 Stunden im Monat). Ich bin der Meinung gehört/gelesen zu haben, dass bei einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit, eine parrallel dazu laufende Scheinselbstständigkeit ausgeschlossen ist. Ich durch meine feste Anstellung also gar nicht scheinselbstständig sein kann. Stimmt das? Danke