Written by admin on 2. August 2010 – 08:07
In der Frage der Berechnung des Resturlaubs nach einer Kündigung sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur selten einig. Während Arbeitgeber insbesondere dann, wenn die Kündigung zur zweiten Jahreshälfte erfolgt, überzeugt sind, die Zwölftel-Regelung anwenden zu können, fordern Arbeitnehmer einen Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub ein. Im Folgenden soll kurz dargestellt werden, wie die gesetzlichen Regelungen hierzu gestaltet sind.
Bundesurlaubsgesetz
Urlaubsansprüche werden generell vom Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt – Ausnahmen hierzu können in einzelnen Tarifverträgen vereinbart werden. Laut § 3 des BUrlG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen jährlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen. Ein Anspruch auf den vollen Urlaub entsteht jedoch erst ab dem 6. Beschäftigungsmonat. Bis dahin wird im Fall einer Kündigung ein Teilurlaub gewährt, der für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des gesamten vereinbarten Jahresurlaubs beträgt. Hat also ein Arbeitnehmer einen Gesamturlaubsanspruch von 24 Werktagen und erfolgt nach dem 3. Monat eine Kündigung, so besteht ein Anspruch auf sechs Urlaubstage. Geht die Rechnung nicht so klar auf wie in diesem Beispiel, so sind Bruchteile, sofern sie mehr als einen halben Tag betragen, als voller Urlaubstag anzurechnen.
Kündigung zur zweiten Jahreshälfte, Abgeltung und Sonderregelungen
Die Zwölftel-Regelung wird nicht angewandt, sofern die folgenden Kriterien beide zutreffen:
- Das Beschäftigungsverhältnis bestand von Beginn des Kalenderjahres an.
- Die Kündigung erfolgt zur zweiten Jahreshälfte (also frühestens zum 30.06.).
In diesem Falle hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.
Kann der Arbeitnehmer aufgrund der Kündigung den gesamten oder Teile des Urlaubs nicht mehr als Urlaubstage nehmen, so kann der verbleibende Anspruch laut § 7 abgegolten werden.
Mit Ausnahme der grundsätzlichen Mindesturlaubsregelung können laut § 13 BUrlG in Tarifverträgen abweichende Regelungen getroffen werden. Um Doppelansprüche auszuschließen, sieht § 6 des BUrlG zudem vor, dass ein Urlaubsanspruch nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer zuvor in einem anderen Beschäftigungsverhältnis bereits Urlaub für das jeweilige Kalenderjahr erhielt.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/burlg/gesamt.pdf