Written by admin on 13. August 2010 – 08:32
Um wieviel darf man die Miete kürzen, wenn die Möbel im Kinderzimmer anfangen zu schimmeln, vor der Wohnung plötzlich eine längerfristige Baustelle entsteht oder der Übermieter plötzlich vergißt den Wasserhahn zuzudrehen? Lohnt es sich überhaupt, mit einer Minderung zu starten oder sollten man sich doch einfach/schnell ein Fertighaus kaufen und gleich die ganze Miete einsparen.
Mietminderung bei Schimmel
Grundsätzlich stellt Schimmelbefall einen Fehler der Mietsache dar, der zu einer Mietminderung führen kann. Bis zu 93 Prozent Mietminderung sind möglich, wenn etwa erheblicher Schimmelbefall in Verbindung mit erheblichen Durchfeuchtungen an der Mietsache gegeben sind! Hierbei unterscheiden die Gerichte aber oftmals in welchem Grad die Mietsache vom Schimmel befallen ist und was dessen Ursachen ist. Hat der Vermieter zum Beispiel eine Fenstermodernisierung vorgenommen und versäumt den Mieter auf ein angepaßtes Wohnverhalten aufgrund des geänderten Raumklimas hinzuweisen, so daß sich im Nachhinein eine erhebliche Feuchtigkeitsbildung ergibt, kann der Mieter die Miete bis zu 42 % mindern. Anders verhält es sich, wenn der Vermieter falsch lüftet und sich dadurch Schimmel bildet, dann ist eine Mietminderung ausgeschlossen!
Mietminderung bei Baulärm
In diesem Fall ist eine Mietminderung von bis zu 60 Prozent möglich, etwa bei umfangreichen Bau- und Sanierungsarbeiten im Haus über mehrere Monate hinweg. Ist aufgrund von übermäßigem Baulärm eine normale Unterhaltung und das Öffnen der Fenster nicht möglich, so sind bis zu 25 Prozent Mietminderung möglich. Entscheidend kann auch sein, ob der Vermieter den Mißstand abstellen kann oder nicht, etwa bei gewöhnlichen Abrißarbeiten. In diesem Fall ist keine Minderung möglich.
Mietminderung bei Wasserschäden
Wasserschäden etwa an der Wohnzimmerdecke, die zu einer optischen Beeinträchtigung führen, können eine Mietminderung von bis zu 25 Prozent nach sich ziehen, abgesehen von der eventuellen Mietminderung wegen etwaiger Schimmelbildung.
Mietminderung bei Hitze
Auch eine heiße Wohnung stellt einen Mietmangel dar. Es ist zwar generell hinzunehmen, wenn in den oberen Etagen eines Wohnhauses höhere Temperaturen herrschen als in der unteren, allerdings hat das Amtsgericht Hamburg dem Mieter einer qualitativ hochwertigen Wohnung eine Mietminderung zugesprochen, da es aufgrund fehlendem Wärmeschutz im Sommer unerträglich heiß in der Wohnung war.
Abschließend wäre noch zu sagen, daß der Mieter immer erst dem Vermieter schriftlich über eine geplante Mietminderung zu informieren hat und diesem auch eine angemessene Zeit einzuräumen hat den Mangel zu beseitigen!