Written by admin on 12. August 2010 – 13:45
Bei Mietverträgen nach dem neuen Mietrecht (ab 1. September 2001) ist der Mieter verpflichtet, die Miete spätestens am dritten Werktag eines Monats im Voraus zu zahlen. Bei älteren Mietverträgen genügt die Zahlung am Monatsende, falls im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Fristen und Handlungsmöglichkeiten
Hält sich der Mieter nicht an diese Richtlinien, ist er im Zahlungsverzug. Dann sollte der Vermieter spätestens nach einer Woche schnell handeln und eine Mahnung mit Fristsetzung an den Mieter versenden. Falls der Mieter immer noch nicht reagiert, kann beim Amtsgericht das Mahnverfahren eingeleitet werden: Nach Ablauf der Widerspruchsfrist erhält der Vermieter einen vollstreckbaren Titel und darf innerhalb der nächsten 30 Jahre die Mietschulden eintreiben.
Formalien der fristlosen Mietkündigung
Das Mietrecht erlaubt eine Kündigung, wenn der Mieter zweimal hintereinander seine Miete (oder erhebliche Teile davon) nicht entrichtet oder über einen Zeitraum von mehr als zwei Terminen mit insgesamt mindestens zwei Monatsmieten im Verzug ist. Nebenkostenvorauszahlungen werden dazugerechnet. Zu beachtende Formalien sind: In der von allen Vermietern unterschriebenen (schriftlichen!) Kündigung muss der Kündigungsgrund genannt und alle Mieter müssen informiert werden. Im Schreiben sollte dem weiteren Gebrauch der Wohnung bereits widersprochen werden. In schweren Fällen kann ein Vermieter dem Mieter auch bei ständigen unpünktlichen Zahlungen, wobei die Rückstände jedoch nie die Grenze von zwei Monatsmieten erreichen, nach einer vorhergehenden Abmahnung kündigen. Im Kündigungsschreiben muss der Mieter auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen werden, sonst verlängert sich dieses bis zum ersten Termin eines Räumungsrechtstreits. Falls der Mieter die Kündigung akzeptiert, steht ihm eine Frist von 2 Wochen zur Räumung der Wohnung zu, bevor beim Amtsgericht eine Räumungsklage eingereicht werden kann. Innerhalb von zwei Jahren darf zudem einmal Gnade vor Recht erfolgen, falls der Mieter nach Eingang der Kündigung oder der Räumungsklage doch noch die Mietrückstände zahlt. Die fristlose Kündigung wird dann unwirksam.