Banner
Wie funktioniert eine Privatinsolvenz?
This is my site Written by admin on 23. Juli 2010 – 10:25

Die Privatinsolvenz zielt darauf ab, den Gläubigern eines privaten, zahlungsunfähigen Schuldners zumindest eine anteilige Schuldentilgung zu ermöglichen. Es ist eine vereinfachte Version des Insolvenzverfahrens, das für verschuldete Unternehmen durchgeführt wird, und befreit den Schuldner letztendlich von seinen finanziellen Verpflichtungen. Die Privatinsolvenz, die in Deutschland korrekt als “Verbraucherinsolvenzverfahren” bezeichnet wird, gliedert sich in drei Teilstufen.

1. Außergerichtlicher Einigungsversuch

Beim außergerichtlichen Einigungsversuch wird zunächst ein Schuldenbereinigungsplan erstellt. Schuldner und Gläubiger können hier außerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen die Zahlungsmodalitäten verhandeln. Es ist allerdings ratsam, sich bereits in dieser Stufe des Prozesses an den Anweisungen des gerichtlichen Verfahrens zu orientieren. Falls der außergerichtliche Einigungsversuch scheitert, muss für die gerichtliche Einigung ebenfalls ein Konzept zur Schuldentilgung vorgelegt werden.

Ratsam ist es ohnehin, einen Experten heranzuziehen. Rechtsanwälte, Steuer- und Wirtschaftsberater oder Schuldnerberatungen sind nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO unter anderem geeignete Kandidaten.

Weigert sich allerdings einer der Gläubiger, den Tilgungsplan zu akzeptieren, so ist die außergerichtliche Einigung gescheitert und der Insolvenzantrag muss bei Gericht eingereicht werden.

2. Gerichtliche Schuldenbereinigung

Um für eine gerichtliche Einigung in Frage zu kommen, muss der Schuldner verschiedene Unterlagen beibringen.
Zum einen muss er nachweisen, dass die außergerichtlichen Bestrebungen nicht zum Erfolg geführt haben (Bescheinigung gemäß § 305 Absatz 1 Nr. 1 Insolvenzordnung, InsO).

Außerdem nötig ist ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung bzw. eine Erklärung darüber, dass dieser Antrag nicht gestellt wird (§ 305 Absatz 1 Nr. 2 InsO).

Ein Vermögensverzeichnis (§ 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO) sowie ein Forderungsverzeichnis mit der Auflistung der Gläubiger und der jeweiligen Forderungen (§ 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO) muss ebenfalls erbracht werden, wobei die Gläubiger selbst einer Mitwirkungspflicht unterliegen (§ 305 Absatz 2 InsO).

Zudem muss der Schuldner die Richtigkeit seiner Angaben (§ 305 Absatz 1 Nr. 3 InsO) erklären und einen Schuldenbereinigungsplan vorlegen, der den Ablauf der folgenden sechs Jahre regelt (§ 305 Absatz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 287 Absatz 2 Satz 1 InsO).

Das Insolvenzgericht vermittelt nun zwischen den Parteien, indem es den Bereinigungsplan den Gläubigern vorstellt und ihnen einen Zeitraum von einem Monat für die Stellungnahme vorgibt. Stimmen alle oder mehr als 50 % dem Plan zu, so ist das Insolvenzverfahren beendet und die verschuldete Person muss nunmehr die vereinbarten Konditionen sechs Jahre lang erfüllen. Bei Nichteinhaltung droht die Pfändung.

3. Vereinfachtes Insolvenzverfahren

Falls weniger als 50 % der Gläubiger dem Plan zustimmen, so gilt der gerichtliche Einigungsversuch als gescheitert und das Insolvenzverfahren wird eröffnet.

Das Gericht bestimmt einen Treuhänder, der die Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners erhält.

Entsprechend dem Rang ihrer Forderungen wird nun das Vermögen des Schuldners an die Gläubiger verteilt.
In der nun folgenden Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner seinen Verpflichtungen nachkommen und erlangt letztendlich die Restschuldbefreiung.

Posted in  

Leave a Reply